Sonderkündigungsrecht: Mobilfunkanbieter hat das Nachsehen
Oft ärgern sich Verbraucher über die nicht zu durchschauenden Vertragsbedingungen der Mobilfunkanbieter. Nicht selten kann dabei der Eindruck entstehen, dass die Anbieter die Verträge in einem Maße verstehen, dass ihnen selbstverständlich ein Sonderkündigungsrecht in verschiedenen Situationen zustehen, der Verbraucher aber definitiv nicht vor dem Ablauf der Laufzeit den Vertrag beenden kann.
Nun konnte einen Lehrling seinen Vertrag vor dem Ende der Laufzeit außerordentlich kündigen. Vorausgegangen war folgende Geschichte:
Als der damals 17-Jährige einen Ausbildungsplatz bekommen hatte, wollte er einen neuen Handyvertrag inklusive eines vergünstigten Handys abschließen. Da er zu diesem Zeitpunkt die achtzehn Jahre noch nicht erreicht hatte, musste seine Mutter ebenfalls für diesen Vertrag unterschreiben. Nach einem Jahr verlor er aber leider aus verschiedenen Gründen seinen Ausbildungsplatz und konnte der Handyvertrag vorübergehend nicht mehr bezahlen. Nach einem Gespräch mit einer zuständigen Mitarbeiterin des Mobilfunkunternehmens wurde der offenstehende Betrag allerdings beglichen. Gleichzeitig riet die Sachbearbeiterin Mahnungen und Schreiben eines Inkasso-Büros zu ignorieren. Diesem war der Fall offensichtlich kurz vor dem Begleichen der ausstehenden Zahlungen übergeben worden.
Kurze Zeit später mussten Mutter und Sohn allerdings feststellen, dass der betroffene Anschluss vom Anbieter stillgelegt worden war. Dies und der unaufhörliche Eingang von weiteren Mahnschreiben veranlasste die Verbraucher dann den Vertrag fristlos zu kündigen. Diese Kündigung wurde vom Unternehmen mit dem Hinweis auf die vertraglich festgeschriebene Mindestlaufzeit abgelehnt und eine Schlussrechnung von über 400 Euro wurde erstellt. Also die mithaftende Mutter diese Zahlung nicht leistete, erstatte der Mobilfunkanbieter eine Anzeige gegen diese.
Nachdem schon in erster Instanz dem Betreiber nur ein wesentlich geringerer Betrag zugesprochen worden war, wurde in zweiter Instanz die Forderung als gegenstandslos angesehen und die Kündigung der Mutter für rechtens erklärt. Die Begründung des Gerichtes besteht darin, dass eben nicht nur der Mobilfunkanbieter das Recht auf eine außerordentliche Kündigung unter bestimmten Umständen hat, sondern eben auch der Verbraucher.
In diesem besonderen Fall wurden sowohl mehr als zwei Wochen ohne Erreichbarkeit über den zur Verfügung gestellten Anschluss als auch das weitere behelligen mit Mahnungen ohne die Gegenwart einer offenen Forderung als Kündigungsgrund angesehen. Man muss sich eben noch nicht alles von den „Großen“ gefallen lassen. Weitere Informationen zum Thema Sonderkündigungen sind auch unter www.contractix.de/sonderkuendigung zu finden.
am 03. Juli 2013 um 8:23 am Uhr
Hallo,
danke für den Artikel. Ich glaube auch, dass der Mythos mit den Handyverträgen und der nahezu vorhandenen Unkündbarkeit dieser Verträge sehr weit verbreitet ist. Dieses Beispiel hier zeigt sehr deutlich, dass es sich hierbei eben um einen Mythos handelt und dass das Anfechten dieser Verträge in bestimmten Situationen eben nicht so aussichtslos ist wie die meisten vermuten. Gerade bei Situationen, wie dem Verlust der Arbeitsstelle und ähnlichem sind die Chancen für eine außerordentliche Kündigung häufig sehr gut.