Abgehoben und davon: Neue Richtlinien für Drohnen-Flieger

Abgelegt unter Recht & Steuern by Redaktion am 09. Mai 2017

In letzter Zeit mehren sich die Berichte über Unfälle mit Drohnen wie etwa auf der A99 bei Germering. Sogar Vorfälle, die die Sicherheit vereinzelter Politiker, wie etwa die der Bundeskanzlerin, gefährdeten, machen die Runde. Im Januar dieses Jahres verabschiedete der Bundestag infolgedessen eine Verschärfung der Richtlinien für Drohnen- und Multikopterflüge. Seit dem 7. April gelten diese deutschlandweit. Anders verhält es sich mit der Pflicht zum Kenntnisnachweis: Bis zum 1. Oktober haben Besitzer einer Drohne noch die Gelegenheit, einen Nachweis über die Kontrollfähigkeit ihrer Flugmaschine erwerben zu können. Urheber dieser neuen Verordnungen ist Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU), der sich nun abermals Kritik stellen muss – zuvor hatte die ebenfalls von Dobrindt konzipierte Mautregelung bereits heftige Diskussionen ausgelöst. Den Ausgangspunkt der Neuregelungen für Drohnen beziehungsweise sogenannten unbemannten Flugobjekten stellt das Gewicht der Flugeinheit dar. Hier wird immer auf das Gesamt- beziehungsweise Abfluggewicht referiert: Zusatzelemente wie Kameras sind ebenso wie Akkus und Sender in die Gewichtsstaffelung einzubeziehen.

Abfluggewicht über 0,25 Kilogramm

Bereits Drohnen, die mehr als 0,25 Kilogramm auf die Waage bringen, sind mit dem Namen und der Adresse des Besitzers zu kennzeichnen. Eine handschriftliche Notiz reicht allerdings nicht aus! Hier muss eine feuerfeste und dauerhaft angebrachte (angeschweißte beziehungsweise angelötete) Aluminiumplakette her.

Abfluggewicht über 2 Kilogramm

Soll eine Drohne mit einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm abheben, müssen Besitzer und Steuerer dieselbe Person sein. Zudem hat diese einen Nachweis über die Kenntnisse ihres Flugobjekts beim Luftfahrt-Bundesamt zu erbringen. Diesen Service bieten mittlerweile auch einige wenige Modellflugverbände an, doch diese müssen zuvor von besagtem Bundesamt zertifiziert worden sein.

Abfluggewicht über 5 Kilogramm

Sobald das Gesamtgewicht einer Drohne mehr als 5 Kilogramm beträgt, benötigt der Pilot eine zusätzliche Aufstiegserlaubnis. Um diese zu erwerben, müssen zwar keine weiteren Fachkenntnisse nachgewiesen, wohl aber eine Reihe bürokratischer Hürden genommen werden. Für Modelle dieser Drohnenklasse muss nun nämlich die Landesluftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes, über dem das Fluggerät emporsteigen soll, ihre Zustimmung (Aufstiegsgenehmigung) erteilen.

Abfluggewicht über 25 Kilogramm

Für die Königsklasse der Drohnenwelt gilt ab sofort nur noch eine Regel: Flugverbot! Besitzer einer solchen Drohne müssen nun ihr Hobby oder gar ihre Karriere aufgeben.

Versicherungspflicht beachten

Unabhängig vom Gewicht gilt der Abschluss einer Drohnen-Haftpflichtversicherung weiterhin als Pflicht! Dies betrifft auch Flugversuche auf speziell ausgewiesenen Modellflugplätzen, die von den sonstigen Neuregelungen allerdings ausgeschlossen bleiben. Von sämtlichen Richtlinien sind auch Mini-Drohnen, also solche, die weniger als 0,25 Kilogramm wiegen, ausgeschlossen: Sie dürfen auch im heimischen Garten fliegen. Allen anderen Gewichtsklassen ist der (Aus-)Flug fernab ausgewiesener Plätze verboten. Sollte die Mini-Drohne jedoch nicht nur die klassische Frequenz im GHz-Bereich nutzen, sondern zusätzliche Funksignale verbreiten, stellt deren Einsatz eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und gilt demnach als illegal.

Weitere Vorschriften

Neben diesen Hauptrichtlinien der neuen Gesetzesgebung gibt es noch einige weitere Punkte zu beachten. So ist etwa die Maxime, eine Drohne lediglich in Sichtweite benutzen zu dürfen, für gewerblich genutzte Drohnen irrelevant, denn sie dürfen auch mittels einer FPV-Brille (First Person View) gesteuert werden. Ferner darf die Flughöhe nicht 100 Meter übersteigen – andernfalls wird eine gesonderte Aufstiegserlaubnis fällig. Zu guter Letzt gilt noch, dass in der Nähe bestimmter Institutionen wie Krankenhäusern, Polizei- und Feuerwehrstationen sowie Hauptverkehrswegen und auch über Naturschutzgebieten absolutes Drohnenverbot herrscht.

Kontrolle und Nutzungsanleitung

Wer die Einhaltung der Bestimmungen überprüfen soll, steht allerdings noch nicht fest: Vorerst obliegt diese Aufgabe wohl den Ordnungsämtern der Kommunen. Diese sollen neben der Geräteinspektion und Flugscheinkontrolle auch einen „Vor-Ort-Test“ verlangen können. Um in solch einer Situation zu brillieren, kann es sich vor allem für Neulinge auszahlen, eine professionelle Betriebsanleitung parat zu haben. Für die Hersteller ist es daher empfehlenswert, wenn sie fachgerechte Betriebsanleitungen von spezialisierten Unternehmen wie Instrktiv erstellen lassen. Ausführliche Umschreibungen, Übersetzungen und Grafiken sind für eine gute Anleitung unersetzlich. So steht dem legalen Flugvergnügen zumindest auf dem Papier nichts mehr im Wege.

 



Bitte JavaScript aktivieren!