Welche Möglichkeiten hat ein Freiberufler, um offene Forderungen einzutreiben?

Abgelegt unter Recht & Steuern by Redaktion am 24. Juli 2015

MahnungLeider passiert es heutzutage öfter, dass Rechnungen nicht sofort beglichen werden. Das kann ein Versehen sein oder geschehen, um sich vor der Zahlung zu drücken – in jedem Fall ist es ärgerlich für denjenigen, der bisher umsonst gearbeitet hat. Gerade Freiberufler haben damit immer wieder zu kämpfen, da sie oft als leichtes Opfer gelten. Doch welche Möglichkeiten gibt es, offene Forderungen als Freiberufler einzufordern?

Wann ist die Zahlung fällig?

Eine Zahlung ist nach deutschem Recht immer dann fällig, wenn eine Dienstleistung oder eine Lieferung von Waren stattgefunden hat und die Zahlung vertraglich geregelt wurde. Wird die Rechnung nicht bezahlt, kann der Betroffene aber erst aktiv werden, wenn die Zahlung überfällig ist. Die Art der Zahlung sollte dabei schon im Vertrag festgelegt werden, etwa als Vorkasse, Zahlung nach Rechnung oder in einem Werksvertrag direkt nach der Abnahme. Die Zahlung gilt als im Verzug, wenn nach dem vereinbarten Zahlungstermin dreißig Tage überschritten wurden.

Zahlungserinnerung und Mahnung

Es ist nur menschlich, dass ab und zu Rechnungen verlegt oder vergessen werden. Deshalb entspricht es oft dem guten Ton, zunächst eine freundliche aber bestimmte Zahlungserinnerung zu schreiben. In dieser Erinnerung sollte je nach Höhe der Rechnung eine neue Zahlungsfrist von bis zu zehn Tagen gesetzt werden.
Hilft das auch nicht, kann eine Mahnung ausgestellt werden. Dafür gibt es keine festgelegte Form, sie sollte jedoch eine neue Zahlungsfrist beinhalten und in einem schärferen Ton verfasst sein. Es sollte nicht genannt werden, um die wievielte Mahnung es sich handelt, denn das könnte zu einem Aushalte-Spiel führen. Zudem sollte die Mahnung schriftlich, am besten per Einschreiben erfolgen.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Wenn auch eine Mahnung nichts bringt, gibt es die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren anzuregen. Als Freiberufler kann man ohne Anwalt einen Mahnbescheid beim örtlich zuständigen Gericht beantragen. Die dabei entstehenden Gebühren trägt der Schuldner.

Ein Mahnbescheid wird vom Gericht formal geprüft und dann dem Schuldner zugestellt. Wird die Rechnung dann noch immer nicht beglichen, kann eine Vollstreckung beantragt werden. Allerdings kann der Schuldner auch Widerspruch einlegen. In einem solchen Fall bleibt dem Gläubiger – also hier dem Freiberufler – nur noch, eine Klage einzureichen.

Outsourcing der Eintreibung

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, das Eintreiben von Rechnungen in professionelle Hände zu geben. Dazu gibt es spezielle Inkasso-Unternehmen wie mbinkasso.de. Diese werden an der Zahlung des Schuldners beteiligt und sind deshalb selbst an der Eintreibung interessiert. Inkasso-Unternehmen wirken oft seriöser und ernster als ein einzelner Freiberufler und haben deshalb eine bessere Erfolgsquote.

Auch ein Rechtsanwalt kann in diesem Zusammenhang hilfreich sein. Er steht einem bei einem gerichtlichen Mahnverfahren bei und kann bei einer Klage helfen. Außerdem ist hier dank der Gebührenordnung eine einheitliche Bezahlung gesichert. Zudem kann ein Anwalt auch direkt Klage erheben, wodurch die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.

 



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